VG Stuttgart - Urteil vom 27.06.2012
8 K 4605/11
Normen:
BeamtVG § 59; LBeamtVGBW § 13; FamFG § 226 Abs. 4; VersorgAusglHärteG § 10a Abs. 7 S. 1; VersAusglG § 30;

Dienstrecht; Versorgung - Versorgungsbezüge; Kürzung; Abänderung Versorgungsausgleich; Doppelleistung

VG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 8 K 4605/11

DRsp Nr. 2012/14262

Dienstrecht; Versorgung - Versorgungsbezüge; Kürzung; Abänderung Versorgungsausgleich; Doppelleistung

§ 30 VersAusglG ist eine allein dem Schutz der Versorgungsträger vor Doppelleistungen dienende Vorschrift. Eine Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG setzt voraus, dass die bisher berechtigte Person bereits Leistungen erhalten hat. Dies ist nicht der Fall, wenn diese weder im Rentenbezug steht noch Versorgungsempfänger ist.

Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 59; LBeamtVGBW § 13; FamFG § 226 Abs. 4; VersorgAusglHärteG § 10a Abs. 7 S. 1; VersAusglG § 30;

Tatbestand: