FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2008
2 K 82/07
Normen:
EStG § 31 S. 2 ; EStG § 65 ; EStG § 70 Abs. 3 ; EWGV 1408/71 Art. 1j ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 ; EWGV 1408/71 Art. 73 ; EWGV 574/72 Art. 10 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1394

Differenzkindergeld bei schweizerischen Familienleistungen; kantonalrechtliche Ausbildungs- und Unterhaltszulage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 82/07

DRsp Nr. 2008/11550

Differenzkindergeld bei schweizerischen Familienleistungen; kantonalrechtliche Ausbildungs- und Unterhaltszulage

1. Besteht aufgrund der Tätigkeit eines Elternteils in der Schweiz ein Anspruch auf kantonalrechtliche Familienleistung in der Form einer Ausbildungs- und Unterhaltszahlung, die den deutschen Kindergeldanspruch erheblich übersteigt, ruht das nach deutschem Recht zu gewährende Kindergeld. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Familienleistungen nicht von einer staatlichen Kasse, sondern von dem öffentlich-rechtlichen Schweizer Arbeitgeber gezahlt werden. 3. Das europäische Recht geht der nationalen Regelung des Kindergeldanspruchs vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 31 S. 2 ; EStG § 65 ; EStG § 70 Abs. 3 ; EWGV 1408/71 Art. 1j ; EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 ; EWGV 1408/71 Art. 73 ; EWGV 574/72 Art. 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld der Mutter nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wegen Erwerbstätigkeit des Vaters in der Schweiz ruht.