BVerfG - Beschluß vom 05.06.2002
2 BvR 2257/96
Normen:
BBG § 54 S. 3 § 77 Abs. 1 S. 2 ; PostPersRG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1177
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 20.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 80.95

Disziplinierung eines Beamten wegen wiederholter Verurteilten wegen - außerdienstlicher - Trunkenheit

BVerfG, Beschluß vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 2257/96

DRsp Nr. 2002/10567

Disziplinierung eines Beamten wegen wiederholter Verurteilten wegen - außerdienstlicher - Trunkenheit

1. Es ist nachvollziehbar und frei von Willkür, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen auch außerdienstlichen Verstoß gegen Rechtsnormen, die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, als eine erhebliche Ansehensschädigung der öffentlichen Verwaltung ansehen, die eine disziplinarische Reaktion (hier: in Gestalt einer Gehaltskürzung) erfordere.2. Insoweit hat sich an der Rechtstellung eines Beamten durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost (hier: Deutsche Telekom AG) nichts geändert.

Normenkette:

BBG § 54 S. 3 § 77 Abs. 1 S. 2 ; PostPersRG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, ein Beamter der ehemaligen Deutschen Bundespost (Telekom), der nach Inkrafttreten der Postreform II (1. Januar 1995) nunmehr bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt ist, gegen eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von fünf Monaten, die gegen ihn als Disziplinarmaßnahme wegen einer wiederholten außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt verhängt worden ist.