BVerwG - Beschluss vom 23.08.2010
2 B 13.10
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BGB §§ 1922 ff.; BhV a.F. § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1524/08

Divergenzrüge wegen Abweichung vom Rechtssatz der materiellen Identität eines Beihilfeanspruchs eines verstorbenen Beihilfeberechtigten und der an seine Stelle tretenden Erben

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen 2 B 13.10

DRsp Nr. 2010/16051

Divergenzrüge wegen Abweichung vom Rechtssatz der materiellen Identität eines Beihilfeanspruchs eines verstorbenen Beihilfeberechtigten und der an seine Stelle tretenden Erben

1. Beihilfeansprüche gehen nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die Erben über.2. Ansprüche auf Beihilfegewährung können unmittelbar auf die Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG gestützt werden, wenn ansonsten die amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt würde.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 688,14 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BGB §§ 1922 ff.; BhV a.F. § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

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