OLG Celle - Beschluss vom 14.10.2008
17 WF 130/08
Normen:
EuGVVO Art. 27 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 52
FamRZ 2009, 359
OLGReport-Celle 2009, 512
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8123/07

Doppelte Rechtshängigkeit bei Beantragung von Nachscheidungsunterhalt und bereits in England anhängigem Scheidungsfolgenverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 17 WF 130/08

DRsp Nr. 2008/21325

Doppelte Rechtshängigkeit bei Beantragung von Nachscheidungsunterhalt und bereits in England anhängigem Scheidungsfolgenverfahren

»Macht ein in Großbritannien unter Anwendung englischen Rechts geschiedener Ehegatte vor dem englischen Gericht der Ehesache einen Antrag auf Regelung der Scheidungsfolgen (ancillary relief) anhängig, steht der Zulässigkeit einer zeitlich nachfolgend in Deutschland erhobenen Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in England auf Regelungen zur finanziellen Versorgung (financial provision orders) in Form wiederkehrender Leistungen (periodical payment orders) angetragen hat.«

Normenkette:

EuGVVO Art. 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Ehe der Klägerin (deutsche Staatsangehörige) und des Beklagten (britischer Staatsangehöriger) wurde in England durch Urteil des Salisbury County Court unter Anwendung englischen Sachrechts geschieden. Im Jahre 2005 machte die Klägerin bei dem englischen Gericht der Ehesache einen Antrag auf Regelung der Scheidungsfolgen (ancillary relief) anhängig.