BGH - Urteil vom 06.05.1993
III ZR 2/92
Normen:
BGB §§ 839, 852;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Bauvorbescheid 5
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 48
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 10
BGHR BGB § 839 Verjährung 3
BGHR BGB § 852 Amtshaftung 6
BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 lit. b, Maßnahme 8
BGHZ 122, 317
BauR 1994, 94
DB 1993, 1513
DRsp I(147)287b-c
MDR 1993, 738
NJW 1993, 2303
UPR 1993, 340
VersR 1993, 966
WM 1993, 1689
ZfBR 1994, 45, 103

Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des Amtshaftungsanspruches bei erfolglosem Verwaltungsrechtsstreit

BGH, Urteil vom 06.05.1993 - Aktenzeichen III ZR 2/92

DRsp Nr. 1993/2655

Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des Amtshaftungsanspruches bei erfolglosem Verwaltungsrechtsstreit

»a) Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Erteilung eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides. b) Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheides hergeleitet wird, wenn ein - im Ergebnis erfolgloses - verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken.«

Normenkette:

BGB §§ 839, 852;

Tatbestand:

Die klagende GmbH wurde durch Vertrag vom 2. Oktober 1978/4. Januar 1979 gegründet und am 18. April 1979 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter waren ihr derzeitiger Geschäftsführer F. M. und der Freiherr von K.-H. Die Gründung diente der Planung und Durchführung der baulichen Nutzung des ehemaligen von H. Gutshofs in St., einem dörflichen Ortsteil der Stadt G. im beklagten Kreis. Das Gelände gehörte zum Teil dem Freiherrn von K.-H., zu einem weiteren Teil der Stadt G.