Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2017)


1)

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)

0-5

6-11

12-17

ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

 

bis

1.500

342

393

460

527

100

 

2.

1.501

-

1.900

360

413

483

554

105

1.180

3.

1.901

-

2.300

377

433

506

580

110

1.280

4.

2.301

-

2.700

394

452

529

607

115

1.380

5.

2.701

-

3.100

411

472

552

633

120

1.480

6.

3.101

-

3.500

438

504

589

675

128

1.580

7.

3.501

-

3.900

466

535

626

717

136

1.680

8.

3.901

-

4.300

493

566

663

759

144

1.780

9.

4.301

-

4.700

520

598

700

802

152

1.880

10.

4.701

-

5.100

548

629

736

844

160

1.980

 

 

ab

5.101

nach den Umständen des Falls

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB vom 3. Dezember 2015 (BGBl I 2015, 2188). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

-

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

-

gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 Euro. Hierin sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 480 Euro enthalten.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 Euro. Hierin sind bis 300 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 Euro zu kürzen.

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

i)

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

ii)

Fortgeltung früheren Rechts:

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

 

a)

§§ 58, 59 EheG :

in der Regel wie I,

 

b)

§ 60 EheG :

in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

 

c)

§ 61 EheG :

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

iii)

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

iv)

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

1.200 Euro

Hierin sind bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

v)

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig:

1.080 Euro

2. falls nicht erwerbstätig:

880 Euro

vi)

1.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

 

a)

gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

1.200 Euro

 

b)

gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.300 Euro

 

c)

gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen

1.800 Euro

2.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

 

a)

gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

960 Euro

 

b)

gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.040 Euro

 

c)

gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen

1.440 Euro
(vgl. Anm. D I)

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sogenannte Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 Euro. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:

1.080 Euro

Verteilungsmasse: 1.350 Euro - 1.080 Euro =

270 Euro

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

335 Euro (527-192) (K 1) + 297 Euro (393-96) (K 2) + 243 Euro (342-99) (K3) =

875 Euro

Unterhalt:

K 1:

335 x 270 : 875

=

103,37 Euro

K 2:

297 x 270 : 875

=

91,65 Euro

K 3:

243 x 270 : 875

=

74,98 Euro

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

i)

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 Euro (einschließlich 480 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 Euro (einschließlich 380 Euro Warmmiete).

ii)

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 880 Euro.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.200 Euro.

Hierin sind die bis 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO : Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert (BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1.

Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1.-3. Kind 77 Euro, ab dem 4. Kind 89,50 Euro) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3a EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(196 Euro + 77 Euro) x 100

= 97,8 %

279 Euro x 97,8 % = 272,86 Euro, aufgerundet 273 Euro

279 Euro

Zahlbetrag: 273 Euro - 77 Euro = 196 Euro

2.

Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3b EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag - 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(273 Euro - 77 Euro) x 100

= 70,2 %

279 Euro x 70,2 % = 195,85 Euro, aufgerundet 196 Euro

279 Euro

Zahlbetrag: 196 Euro + 77 Euro = 273 Euro

3.

Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3c EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 2. Altersstufe

(177 Euro + 154 Euro) x 100

= 102,7 %

322 Euro x 102,7 % = 330,69 Euro, aufgerundet 331 Euro

322 Euro

Zahlbetrag: 331 Euro - 154 Euro = 177 Euro

4.

Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3d EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 3. Altersstufe

(329 Euro + 77 Euro) x 100

= 111,2 %

365 Euro x 111,2 % = 405,88 Euro, aufgerundet 406 Euro

365 Euro

Zahlbetrag: 406 Euro - 77 Euro = 329 Euro

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 01.01.2017 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro0 und ab dem vierten Kind 223 Euro.

1. und 2. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1.500

246

297

364

335

100

2.

1.501 - 1.900

264

317

387

362

105

3.

1.901 - 2.300

281

337

410

388

110

4.

2.301 - 2.700

298

356

433

415

115

5.

2.701 - 3.100

315

376

456

441

120

6.

3.101 - 3.500

342

408

493

483

128

7.

3.501 - 3.900

370

439

530

525

136

8.

3.901 - 4.300

397

470

567

567

144

9.

4.301 - 4.700

424

502

604

610

152

10.

4.701 - 5.100

452

533

640

652

160

3. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1.500

243

294

361

329

100

2.

1.501 - 1.900

261

314

384

356

105

3.

1.901 - 2.300

278

334

407

382

110

4.

2.301 - 2.700

295

353

430

409

115

5.

2.701 - 3.100

312

373

453

435

120

6.

3.101 - 3.500

339

405

490

477

128

7.

3.501 - 3.900

367

436

527

519

136

8.

3.901 - 4.300

394

467

564

561

144

9.

4.301 - 4.700

421

499

601

604

152

10.

4.701 - 5.100

449

530

637

646

160

Ab 4. Kind

0-5

6-11

12-17

ab 18

%

1.

bis 1.500

230,50

281,50

348,50

304

100

2.

1.501 - 1.900

248,50

301,50

371,50

331

105

3.

1.901 - 2.300

265,50

321,50

394,50

357

110

4.

2.301 - 2.700

282,50

340,50

417,50

384

115

5.

2.701 - 3.100

299,50

360,50

440,50

410

120

6.

3.101 - 3.500

326,50

392,50

477,50

452

128

7.

3.501 - 3.900

354,50

423,50

514,50

494

136

8.

3.901 - 4.300

381,50

454,50

551,50

536

144

9.

4.301 - 4.700

408,50

486,50

588,50

579

152

10.

4.701 - 5.100

436,50

517,50

624,50

621

160

Letzte redaktionelle Änderung: 11.05.2017