OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.02.2017
4 MB 12/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1309 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 70/16

Duldungsanspruch eines Asylsuchenden wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit der Eheschließungsfreiheit; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 4 MB 12/17

DRsp Nr. 2017/14290

Duldungsanspruch eines Asylsuchenden wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit der Eheschließungsfreiheit; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 5. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BGB § 1309 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.