OLG Celle - Beschluss vom 22.11.2010
10 UF 219/10
Normen:
VersAusglG § 18; VersAusglG § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 728
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 6804/09

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Betriebsrente

OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 219/10

DRsp Nr. 2011/587

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Betriebsrente

1. Ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten verrechnet worden, so ist bei einem späteren schuldrechtlichen Restausgleich auch die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG unter Berücksichtigung der Rente zu berechnen, die der Ausgleichsberechtigte aus dem seinerzeit verrechneten Anrecht bezieht. 2. Die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist mit ihrem um den öffentlich-rechtlichen Teilausgleichsbetrag gekürzten Wert, aber vor Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge an der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG zu messen. 3. Bezugszeitpunkt für den Vergleich des Ausgleichswerts mit der Bagatellgrenze ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung die Fälligkeit der Ausgleichsrente.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 4. August 2010 geändert und wie folgt gefasst: