OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2007
9 UF 101/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1587b ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 467
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 25/07

Durchführung des Versorgungsausgleiches: volldynamische Altersversorgungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 9 UF 101/07

DRsp Nr. 2007/22291

Durchführung des Versorgungsausgleiches: volldynamische Altersversorgungen

Ob eine Anwartschaft auf Altersversorgung dynamisch ist, hängt davon ab, ob die Entwicklung einer laufenden Versorgung mit den Anpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung Schritt hält. Versorgungen sind auch dann als dynamisch anzusehen, wenn Anpassungen in einem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben, die mit der Entwicklung einer Vergleichsrente Schritt halten konnten und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1587b ; BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2 in Verbindung mit § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.

1.

Nach Auskunft der Beteiligten zu 2. hat die Antragstellerin auf die Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2006 - entfallende monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 421,45 EUR erworben.