AG Nordhausen, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 245/00
Durchführung des Versorgungsausgleichs - Berücksichtigung angleichungsdynamischer Anrechte; Berechnung des Höchstbetrages
OLG Thüringen, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 1 UF 430/02
DRsp Nr. 2005/7940
Durchführung des Versorgungsausgleichs - Berücksichtigung angleichungsdynamischer Anrechte; Berechnung des Höchstbetrages
»1. In Fällen, in denen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost).2. Hierzu bedarf es für die Berechnung auf der Grundlage der Höchstgrenze für angleichungsdynamische Anrechte der Umrechnung des regeldynamischen Anrechts in den Wert eines angleichungsdynamischen Anrechts. Dies geschieht nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert (West).«