OLG Naumburg - Beschluss vom 12.01.2010
3 UF 176/09
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1; VAHRG § 2;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 591/08

Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 3 UF 176/09

DRsp Nr. 2010/20390

Durchführung des Versorgungsausgleichs

Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Stendal vom 08.09.2009 (Az.: 5 F 591/08 S) zu Ziffer 2. (Versorgungsausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 71,27 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 22,58 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften von monatlich 4,18 Euro, bezogen auf den 31.10.2008, begründet.