OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.08.2011
17 UF 145/11
Normen:
VersAuslG § 27;
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 229/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei fehlender Altersvorsorge eines Selbständigen; Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten; Berücksichtigung von Haftzeiten im Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 17 UF 145/11

DRsp Nr. 2011/16654

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei fehlender Altersvorsorge eines Selbständigen; Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten; Berücksichtigung von Haftzeiten im Versorgungsausgleich

1. Betreibt ein Selbständiger keine Altersvorsorge, ist dies zu seinen Lasten im Rahmen des § 27 VersAusglG nur relevant, wenn dies auf einem illoyalen und grob leichtfertigen Verhalten beruht. 2. Beruht die Ausgleichspflicht eines Ehegatten nur auf Anwartschaften, die sich aus Kindererziehungszeiten ergeben, rechtfertigt dies allein den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. 3. War der ausgleichsberechtigte Ehegatte allerdings einen nicht unerheblichen Teil der Ehezeit in Strafhaft und hat in dieser Zeit in keiner Weise zum Familienunterhalt beigetragen, entspricht es der Billigkeit, die während der Haft vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf vom 14. März 2011, Az. 5 F 229/09, in Ziffer 1 aufgehoben und in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: