OLG Bremen - Beschluss vom 16.10.2018
5 UF 69/18
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 439
FuR 2019, 92
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 98/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringwertigen Anrechten

OLG Bremen, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 5 UF 69/18

DRsp Nr. 2018/15924

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringwertigen Anrechten

Der Halbteilungsgrundsatz gebietet auch den Ausgleich eines sich im Bereich der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit (hier: einer Monatsrente von 1,06 € entsprechender Ausgleichswert) bewegenden einzelnen Anrechts eines Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der damit für die beteiligten Versorgungsträger verbundene Verwaltungsaufwand neben dem aufgrund des vorzunehmenden Ausgleichs eines bei demselben Versorgungsträger bestehenden weiteren Anrechts des Ehegatten von nicht geringem Ausgleichswert ohnehin anfallenden Verwaltungsaufwand praktisch nicht ins Gewicht fällt.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen-Blumenthal vom 17.7.2018 dahingehen abgeändert, dass er in Ziffer II. des Tenors am Ende um folgenden Ausspruch ergänzt wird:

Ferner wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. [...]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0357 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto [...] bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.1.2018, übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.