OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.10.2007
17 UF 65/07
Normen:
BGB 1587 Abs. 2 § 1587c ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRBInt 2008, 1
FamRZ 2008, 1759
NJW-RR 2008, 457
OLGReport-Stuttgart 2008, 213
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg - 2 F 750/06 - 23.2.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit; Berücksichtigung einer nichtanerkennungsfähigen ausländischen Ehescheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 17 UF 65/07

DRsp Nr. 2008/24102

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit; Berücksichtigung einer nichtanerkennungsfähigen ausländischen Ehescheidung

»1. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB steht auch eine sehr lange Trennungszeit der Ehegatten nicht entgegen, wenn der Ausgleichsberechtigte in einem erheblichen Zeitraum noch minderjährige gemeinsame Kinder betreut und versorgt hat. 2. Eine nicht anerkennungsfähige ausländische Ehescheidung ist nicht geeignet, die Ehezeit des Versorgungsausgleichs i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB zu modifizieren. Maßgeblich ist die gesetzliche Ehezeit, deren Ende sich aus der Zustellung des Scheidungsantrags im inländischen Scheidungsverfahren ergibt.«

Normenkette:

BGB 1587 Abs. 2 § 1587c ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 ;

Gründe: