OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.08.2011
2 UF 103/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs.2;
Fundstellen:
FamRB 2012, 5
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 225/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren Anrechten in derselben betrieblichen Altersversorgung; Ausschluss der Teilung wegen Unbilligkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 2 UF 103/11

DRsp Nr. 2011/16986

Durchführung des Versorgungsausgleichs bei mehreren Anrechten in derselben betrieblichen Altersversorgung; Ausschluss der Teilung wegen Unbilligkeit

Verfügt der Ausgleichspflichtige bei einem betrieblichen Versorgungsträger über mehrere Anrechte, von denen eines geringfügig ist, das aber ebenso wie ein nicht geringfügiges Anrecht im Wege der externen Teilung zu demselben Zielversorgungsträger auszugleichen ist, so dass kein nennenswerter Aufwand durch die Teilung entsteht, erscheint es im Rahmen der Ermessensausübung nach § 18 Abs.2 VersAusglG unbillig, vom Grundsatz der Halbteilung der Anrechte nur wegen der vorgenommenen Aufspaltung der betrieblichen Altersversorgung auf verschiedene Durchführungsarten abzusehen. Liegt das vom Gesetzgeber für den Regelfall angenommene Missverhältnis zwischen Teilungsaufwand und Nutzen eines geringwertigen Anrechts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht vor, erscheint ein Ausgleich geboten, auch wenn keine sonstigen Belange der beteiligten Eheleute den Ausgleich erfordern.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 30.03.2011 (7 F 225/10) unter Ziffer 2 nach dem vierten Absatz wie folgt ergänzt: