Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.11.2016 verkündete Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) bestehenden Anrechte des Antragstellers betroffen sind, wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH, Personalnummer: #####2, und zulasten des Anrechts bei der Z, vertreten durch die M GmbH, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.552,25 € bei der Y, bezogen auf den 31.12.2015, begründet.
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