OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2017
2 UF 5/17
Normen:
VersAuslG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 351/16

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 2 UF 5/17

DRsp Nr. 2017/14868

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

Hat ein Ehegatte Versorgungsanrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben, wobei Ansprüche teilweise gegenüber dem früheren Arbeitgeber bestehen und teilweise auf eine Pensionskasse übergeleitet worden sind, so sind diese Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt auch, soweit die bis zum Überleitungszeitpunkt erworbene Anwartschaft in Form eines Initialbausteins auf dem Konto des jeweiligen Pensionsplans gut geschrieben wurde und damit das Versorgungsguthaben im Pensionsplan erhöht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.11.2016 verkündete Verbundbeschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 6) bestehenden Anrechte des Antragstellers betroffen sind, wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der X GmbH, Personalnummer: #####2, und zulasten des Anrechts bei der Z, vertreten durch die M GmbH, Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer GV #####1 TV #####2, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.552,25 € bei der Y, bezogen auf den 31.12.2015, begründet.