OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.12.2010
14 UF 128/10
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1148
NJW-RR 2011, 804
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 636/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 14 UF 128/10

DRsp Nr. 2011/2449

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehende Anwartschaften auf eine Versorgung sind aufgrund des Kapitalwerts zu teilen. Dass die anschließende Umrechnung für Männer und Frauen zu unterschiedlichen Versorgungspunkten führt, beruht auf dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bemessenen Barwert und verletzt weder den Halbteilungsgrundsatz noch steht dem höherrangiges Recht entgegen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 5. Mai 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wilhelmshaven geändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D... R... O... (Versicherungskonto Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,6281 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der D... R... O..., bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit, übertragen.