OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.10.2015
18 UF 206/14
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2016, 636
NJW-RR 2016, 455
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 225/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des sicherheitshalber abgetretenen, kurz vor der Verwertung stehenden Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 18 UF 206/14

DRsp Nr. 2015/20525

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des sicherheitshalber abgetretenen, kurz vor der Verwertung stehenden Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung

Eine interne Teilung des sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus der privaten Versicherung kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung der privaten Lebensversicherung unmittelbar bevorsteht und nur noch von der alsbaldigen, bereits geforderten Auszahlung der vollständigen Versicherungssumme an die Sicherungsnehmerin abhängig ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.07.2014 in Ziffer 1f) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Anrecht des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) unterliegt nicht dem Wertausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.950 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.