Auf die Beschwerde der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 25.07.2014 in Ziffer 1f) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Anrecht des Antragstellers bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer ...) unterliegt nicht dem Wertausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichs.
2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.950 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
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