1. Auf die Beschwerde der D. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 15. September 2010 unter seiner Nr. 2 Absatz 4
abgeändert.
Zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer X - werden auf die Antragsgegnerin bezogen auf den 28.2.2010 Anrechte in Höhe eines Versorgungsguthabens von insgesamt 8.375 € übertragen, und zwar zu Gunsten
des Startbausteins in Höhe von | 4.845 €, |
des Zusatzbausteins in Höhe von | 644 €, |
der Jahresbausteine in Höhe von | 2.886 €. |
Das Versorgungsguthaben des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer Y - wird bezogen auf den 28.2.2010 in Höhe von insgesamt 8.804 € gekürzt, und zwar zu Lasten
des Startbausteins in Höhe von | 5.093 €, |
des Zusatzbausteins in Höhe von | 677 €, |
der Jahresbausteine in Höhe von |
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