OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.12.2010
15 UF 238/10
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 224;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 349/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 15 UF 238/10

DRsp Nr. 2011/974

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung

Entwickeln sich einzelne Teile einer Versorgung unterschiedlich, ist im Fall der internen Teilung im Tenor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich auszusprechen, in welcher Höhe der Ausgleichswert den jeweiligen Teil betrifft. Der Versorgungsträger hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, wie der Ausgleichswert für den Berechtigten auf diese Teile aufzuteilen ist und in welcher Höhe der Versorgungswert des Verpflichteten belastet wird.

1. Auf die Beschwerde der D. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 15. September 2010 unter seiner Nr. 2 Absatz 4

abgeändert.

Zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer X - werden auf die Antragsgegnerin bezogen auf den 28.2.2010 Anrechte in Höhe eines Versorgungsguthabens von insgesamt 8.375 € übertragen, und zwar zu Gunsten

des Startbausteins in Höhe von 4.845 €,
des Zusatzbausteins in Höhe von 644 €,
der Jahresbausteine in Höhe von 2.886 €.

Das Versorgungsguthaben des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer Y - wird bezogen auf den 28.2.2010 in Höhe von insgesamt 8.804 € gekürzt, und zwar zu Lasten

des Startbausteins in Höhe von 5.093 €,
des Zusatzbausteins in Höhe von 677 €,
der Jahresbausteine in Höhe von