OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.09.2020
16 UF 53/20
Normen:
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 200/18

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer monatlichen Rente aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 16 UF 53/20

DRsp Nr. 2021/5162

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer monatlichen Rente aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Ausgleich im Hinblick auf Zahlung einer monatlichen Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist auch dann gem. § 28 Abs. 1 VersAuslgG auszugleichen, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht. Dass der Ausgleichsberechtigte dieselben im Versicherungsvertrag des Ausgleichsverpflichteten ausbedungenen Voraussetzungen für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfüllt, ist nicht erforderlich. Entscheidend, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass er wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner vollschichtigen Berufstätigkeit mehr nachgehen kann. Dabei reicht es aus, wenn er nach den Bedingungen seines Versorgungssystems als Invalide oder konkret dienstunfähig gilt.

Tenor

1. a.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 21.01.2020 in Ziffer 2 - 5. Absatz - wie folgt

abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Entscheidung und befristet bis zum 30.06.2021 an den Antragsteller eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 226,63 € - fällig jeweils monatlich im Voraus - zu bezahlen.

b. 2. 3. 4.