OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.2015
11 UF 1032/15
Normen:
§ 11 Abs. 1 VersAusglG; § 12 VersAusglG; § 2 Deckungsrückstellungsverordnung;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 819
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 765/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung durch interne TeilungZulässigkeit der Zugrundelegung aktueller geschlechtsneutraler Sterbetafeln bei der Berechnung des neu zu begründenden Anrechts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 11 UF 1032/15

DRsp Nr. 2016/316

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer privaten Rentenversicherung durch interne Teilung Zulässigkeit der Zugrundelegung aktueller geschlechtsneutraler Sterbetafeln bei der Berechnung des neu zu begründenden Anrechts

§ 12 VersAusglG, § 2 Deckungsrückstellungsverordnung Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch ist (Anschluss OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584). Legt der Versorgungsträger der Berechnung des neu zu begründenden Anrechts aktuelle geschlechtsneutrale Sterbetafeln zugrunde, liegt dies jedenfalls dann innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wenn die Ausgleichsberechtigte erheblich jünger als der Ausgleichspflichtige ist und deshalb der Rechnungszins erheblich länger garantiert werden muss. Der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann der Versorgungsträger dadurch vereinfachend Rechnung tragen, dass er den Ausgleichswert mit dem garantierten Zinssatz verzinst.

Tenor

1. - - 2. 3. 4.