OLG Braunschweig - Beschluss vom 16.05.2011
2 UF 165/10
Normen:
VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 23.08.2010

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung; Höhe der Teilungskosten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 2 UF 165/10

DRsp Nr. 2012/9127

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung; Höhe der Teilungskosten

Zu 1.: Es erscheint eingemessen, die Teilungskosten mit einem Sockelbetrag (hier: 2% des Fünffachen der Bezugsgröße) zuzüglich 0,5% des ehezeitlichen Kapitalwerts zu bemessen. Zu 2.: Eine Ausnahme von der Regel, das geringfügige Anrechte nicht auszugleichen sind, ist lediglich im Falle volldynamischer Anwartschaften gegeben oder wenn die Anwendung des Teilungsgrundsatzes für mindestens einen der Ehegatten von besonderem Interesse ist und/oder ein Absehen von der Halbteilung besonders gravierend wäre. Hiervon ist auszugehen, wenn beide Eheleute gleichartige Anrechte in demselben Versorgungssystem erworben haben und die Differenz der Ausgleichswerte zwar nicht gering ist, wohl aber der Ausgleichswert eines Anrechts.

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) (AG) und des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfsburg vom 23. August 2010 zu Ziffern 2.2 und 2.4 des Tenors (Ausgleich der Grundrente und der Beteiligungsrente II) abgeändert: