OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.06.2015
11 UF 56/15
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2016, 131
Vorinstanzen:
AG Bad Mergentheim, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 227/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2015 - Aktenzeichen 11 UF 56/15

DRsp Nr. 2015/13883

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrages

Schliesst ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2011, 877; 2012, 434).

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Bad Mergentheim vom 25.02.2015 - 1 F 227/14 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2 Abs. 1

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschhen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8220 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nr., bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners werden

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird

zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten P. M. und P. K. gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.100,00 €

Normenkette:

§ ;