Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Bad Mergentheim vom 25.02.2015 - 1 F 227/14 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2 Abs. 1
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschhen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8220 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nr., bezogen auf den 30.09.2014, übertragen.
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners werden
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird
zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten P. M. und P. K. gegeneinander aufgehoben.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.100,00 €
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