OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.2015
II-8 UF 155/14
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 139
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 20/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen II-8 UF 155/14

DRsp Nr. 2015/11968

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich fondsgebundener Anrechte

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts muss die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gewährleistet sein (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10). Dies kann sichergestellt werden, indem der auf das in Fonds angelegte Vertragsvermögen entfallende Teil des Ausgleichswerts in Fondsanteilen beziffert wird. Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Fondsanteilen angibt, ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Erfolgt in dieser Form eine externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung, ist in analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen (in Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).

Tenor

I. II. III. IV.