OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2015
9 UF 27/15
Normen:
VersAusglG § 2; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 178/14

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Lebensversicherungen auf das Leben eines KindesAnforderungen an die Darstellung der Ermessenserwägungen bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 9 UF 27/15

DRsp Nr. 2016/15588

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Lebensversicherungen auf das Leben eines Kindes Anforderungen an die Darstellung der Ermessenserwägungen bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit

1. Lebensversicherungen eines Ehegatten als Versicherungsnehmer, die auf das Leben ihres Kindes als Versicherter abgeschlossen worden sind (hier: Kinderplan Vorsorge der ...), unterfallen regelmäßig dem Versorgungsausgleich. 2. Bei einem Ausschluss wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG ist der (übereinstimmende) Wille der Ehegatten besonders in die Ermessenerwägungen einzubeziehen

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2014 - Az.: 53 F 178/14 -wird zu Ziffer II. des Tenors und dort hinsichtlich der Absätze 6 und 7 (Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Al...-AG zu den Versicherungsnummern ... und ...) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Al...-AG, Versicherungsnummer ..., wird ausgeschlossen.

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Al... -AG, Versicherungsnummer ..., wird ausgeschlossen.

Im Übrigen verbleibt es bei den durch das Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich unter Ziffer II. des Tenors (dort Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 11).