OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2010
9 UF 28/10
Normen:
VerAusglG § 16 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1587; ZPO § 623;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 38
FuR 2011, 58
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 74/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanrechten eines Landesbeamten; Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 9 UF 28/10

DRsp Nr. 2010/17225

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanrechten eines Landesbeamten; Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers

1. Versorgungsanrechte eines Landesbeamten sind derzeit extern gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zu teilen. 2. Ein Versorgungsträger ist insoweit gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwert, als es die Regelung solcher bei ihm bestehender bzw. bei ihm zu begründender Versorgungsanrechte betrifft.

1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffer 3. des Tenors unter Beibehaltung der übrigen im Tenor getroffenen Regelungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Im Wege der externen Teilung werden zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei der Beteiligten zu 3., Pers-Nr.: ..., auf das Versicherungskonto Nr. 14 200458 S 082 des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 555,10 € begründet, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2009. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte/Ost umzurechnen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.040 €.

Normenkette:

VerAusglG § 16 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1587; ZPO § 623;

Gründe: