OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2022
3 UF 59/22
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 2; SGB IV § 97a;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 253/21

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Grundrentenzuschlag)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 3 UF 59/22

DRsp Nr. 2023/5235

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Grundrentenzuschlag)

Bei dem sog. Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte handelt es sich nicht um ein nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) vergleichbar.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der A. und der B.- AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 03.05.2022 zu b. abgeändert und insoweit wie folgt durch folgende Absätze neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. 00 000000 E 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,8146 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 B 000 bei der C., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. 00 000000 E 000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,7224 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf das vorhandene Konto 00 000000 B 000 bei der C., bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.

2.