SchlHOLG - Beschluss vom 19.08.2011
10 UF 179/10
Normen:
BGB § 125; BGB § 127a; ZPO § 159; ZPO § 160; ZPO § 160a; ZPO § 162; ZPO § 163; VersAusglG § 7; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 17 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 132
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 226/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Abschluss eines in Deutschland formunwirksamen Scheidungsfolgenvergleichs mit Verzicht auf den Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 10 UF 179/10

DRsp Nr. 2011/17611

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Abschluss eines in Deutschland formunwirksamen Scheidungsfolgenvergleichs mit Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Haben die Parteien in Österreich einen gerichtlich protokollierten abschließenden Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der - weil nach dortigem Prozessrecht nicht erforderlich - nach Diktat nicht vorgespielt und genehmigt wurde, kann später erfolgreich Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs vor einem deutschen Gericht betreffend in Deutschland erworbene Versorgungsanwartschaften gestellt werden. Denn hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist allein maßgeblich das Geschäftsstatut, wenn das Ortsrecht - hier das österreichische Recht - den Versorgungsausgleich nicht kennt. Der vergleichsweise Verzicht auf den Versorgungsausgleich aber wäre hier nach § 125 BGB unwirksam, weil die gem. § 7 VersAusglG vorgeschriebene Form in Bezug auf die Protokollierungsvorschriften nach §§ 159 ff ZPO nicht eingehalten wurde.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 16.07.2010 geändert.