OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.03.2011
18 UF 332/10
Normen:
VersAusglG § 18; VersAusglG § 27; FamFG § 43;
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 958/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Eintritt des Rentenbezuges

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 18 UF 332/10

DRsp Nr. 2011/4595

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Eintritt des Rentenbezuges

Der Wegfall des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI aF führt nur in Ausnahmefällen zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, ist aber zugunsten des ausgleichspflichtigen Rentenbeziehers im Rahmen des § 18 VersAusglG zu beachten. Zur verfahrensrechtlichen Behandlung vergessener Anrechte in der Endentscheidung des Familiengerichts.

1. Die Beschwerde des Beteiligten R. H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 02.11.2010 - 21 F 958/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Beteiligten R. H. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 18.11.2010 - 21 F 958/09

abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg - - zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,21 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.11.2009, übertragen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten U. W. und R. H. gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.620,00 €

Normenkette:

VersAusglG § 18; VersAusglG § 27; FamFG § 43;

Gründe: