OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.10.2014
2 UF 33/14
Normen:
VersAusglG § 27; VersAusglG § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 421/06

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der ScheidungAusschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 2 UF 33/14

DRsp Nr. 2015/5385

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

1. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Ausgleich zu Gunsten des ausgleichsberechtigten überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 VersAusglG durchzuführen. Gem. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist ein Anspruch des Erben auf Wertausgleich ausgeschlossen, weil für einen Versicherten nach seinem Tod keine Versorgungsanrechte mehr begründet werden können. 2. Ist somit eine Recht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, so findet ein Ausgleich zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten in dem Umfang nicht statt, in dem dem überlebenden Ehegatten das eigene Anrecht, das ohne den Tod des geschiedenen Ehemanns intern auszugleichen gewesen wäre, in vollem Umfang verbleibt.