OLG München - Beschluss vom 29.12.2010
12 UF 1235/10
Normen:
VersAusglG § 46;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 978
NJW-RR 2011, 806
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 563/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine Leibrentenversicherung

OLG München, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 12 UF 1235/10

DRsp Nr. 2011/4269

Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine Leibrentenversicherung

Hinsichtlich einer privaten Leibrentenversicherung ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Rückkaufwert zum Ende der Ehezeit mit dem Zeitwert anzusetzen. Noch nicht garantierte Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven bleiben außer Betracht.

I) Auf die Beschwerde der LV 1871 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts-Familiengericht Miesbach vom 05.07.2010 in Ziffer 2 der 3. Absatz wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der LV 1871 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des ehezeitlichen Deckungskapitals als Ausgleichswert von 9.675,11 Euro bezogen auf den 30.11.2009, übertragen. Desweiteren kommen zum Leistungsfall die ehezeitlichen Schlussüberschüsse zum 30.11.2009 von derzeit 436,10 Euro und die ehezeitlichen Bewertungsreserven zum 30.11.2009 von derzeit 201,24 Euro zum Ausgleich.

II) Der Verfahrenswert wird auf 1.620 Euro festgesetzt.

III) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 46;

Gründe: