I) Auf die Beschwerde der LV 1871 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts-Familiengericht Miesbach vom 05.07.2010 in Ziffer 2 der 3. Absatz wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der LV 1871 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des ehezeitlichen Deckungskapitals als Ausgleichswert von 9.675,11 Euro bezogen auf den 30.11.2009, übertragen. Desweiteren kommen zum Leistungsfall die ehezeitlichen Schlussüberschüsse zum 30.11.2009 von derzeit 436,10 Euro und die ehezeitlichen Bewertungsreserven zum 30.11.2009 von derzeit 201,24 Euro zum Ausgleich.
II) Der Verfahrenswert wird auf 1.620 Euro festgesetzt.
III) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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