1. Auf die Beschwerde der S. Lebensversicherung a. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 7.6.2010 in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass Satz 3 lautet wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. Lebensversicherung a. G. mit der Nummer ...038 zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von € 1218,87 bezogen auf den 28.2.2010 übertragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G. zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf € 1.000 festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit Beschluss vom 7.6.2010 hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen die am 5.5.1995 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 3.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.
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