OLG München - Beschluss vom 12.10.2010
12 UF 838/10
Normen:
VersAusglG § § Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 46; FamFG § 37 Abs. 2; VVG § 176;
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 92/10

Durchführung des Versorgungsausgleichs über fondsgebundene Lebensversicherungen

OLG München, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 12 UF 838/10

DRsp Nr. 2011/4264

Durchführung des Versorgungsausgleichs über fondsgebundene Lebensversicherungen

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich von Anrechten aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist den in der Natur dieser Kapitalanlage liegenden Schwankung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Übertragung bezogen auf das Ehezeitende erfolgt.

1. Auf die Beschwerde der S. Lebensversicherung a. G. wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 7.6.2010 in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass Satz 3 lautet wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. Lebensversicherung a. G. mit der Nummer ...038 zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von € 1218,87 bezogen auf den 28.2.2010 übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G. zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf € 1.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § § Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 46; FamFG § 37 Abs. 2; VVG § 176;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7.6.2010 hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen die am 5.5.1995 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 3.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.