OLG Köln - Beschluß vom 04.03.1994
25 UF 198/93
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 , Nr. 1, Nr. 3 ; BGB § 1587b Abs. 2 ; BetrAVG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1462

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen beamtenrechtlichen Versorgung

OLG Köln, Beschluß vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 25 UF 198/93

DRsp Nr. 1995/1804

Durchführung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen beamtenrechtlichen Versorgung

»Gewährt der Bundespräsident einem früheren Ruhestandsbeamten nach dem Ende der Ehezeit gnadenhalber einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Ruhegehalts, dann rechtfertigt das nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen beamtenrechtlichen Versorgung.« Bei einem vom Bundespräsidenten für einen früheren Ruhestandsbeamten, der zur gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde, gnadenhalber bewilligten Unterhaltsbeitrag handelt es sich nicht um eine versorgungsausgleichspflichtige Leistung eines Versorgungsträgers; denn sie ist weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit des Adressaten begründet oder aufrechterhalten worden (§ 1587 Abs. 1 S. 2 BGB ). Die Anwartschaften auf Versorgung des früheren Beamten, die er als Beamter erworben hatte, beruhten zwar auf seiner Arbeit, sind jedoch infolge seines Ausscheidens als Beamter durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (bei der BfA) übergeleitet worden, so daß irgendein Versorgungswert auf beamtenrechtliche Versorgung nicht mehr vorhanden war.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 , Nr. 1, Nr. 3 ; BGB § 1587b Abs. 2 ; BetrAVG § 2 ;

Gründe: