OLG Hamburg - Urteil vom 29.04.2011
12 UF 32/10
Normen:
BGB § 1379; BGB § 1381;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 550
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 886 F 15/09

Durchführung des Zugewinnausgleichs bei erheblicher Straffälligkeit und langjähriger Inhaftierung eines Ehegatten

OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2011 - Aktenzeichen 12 UF 32/10

DRsp Nr. 2011/18699

Durchführung des Zugewinnausgleichs bei erheblicher Straffälligkeit und langjähriger Inhaftierung eines Ehegatten

Kein Anspruch des Ehemannes gem. § 1379 BGB, nachdem er während der Ehe mehrere Frauen vergewaltigt hat und deswegen inhaftiert ist; Anwendung von § 1381 BGB; Abweisung der Stufenklage bereits in der Auskunftsstufe.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Familiengericht, vom 17.12.2009 (Geschäftsnummer 886 F 15/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1379; BGB § 1381;

Gründe: