FG Niedersachsen - Beschluss vom 09.11.2010
10 V 309/10
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 6; EStG § 26b;

Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften; AdV; Ehegattensplitting; Eingetragene Lebenspartnerschaft

FG Niedersachsen, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 10 V 309/10

DRsp Nr. 2010/22279

Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften; AdV; Ehegattensplitting; Eingetragene Lebenspartnerschaft

1. Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. 2. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe darf der Gesetzgeber diese gegenüber anderen Lebensformen begünstigen. 3. Geht aber die Förderung der Ehe mit der Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit einer Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierung.

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

BESCHLUSS

vom

09.11.2010

Az.: 10 V 309/10

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 6; EStG § 26b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit ihrer Lebenspartnerin zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.