OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2000
7 WF 439/99
Normen:
BGB § 1570 § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1248
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 485/98

Ehegattenunterhalt - Anrechnung von Kindergeld - Billigkeitserwägungen

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 7 WF 439/99

DRsp Nr. 2001/3648

Ehegattenunterhalt - Anrechnung von Kindergeld - Billigkeitserwägungen

1. § 1612b Abs. 5 BGB regelt ausschließlich die Verwendung des Kindergeldes im Rahmen des Kindesunterhalts und hat auch insofern nur klarstellenden Charakter.2. Ob Kindergeldanteile des Unterhaltspflichtigen, die nicht zur Auffüllung des Kindesunterhalts bis zu den Regelbeträgen benötigt werden, dem bedürftigen Ehegatten zugute kommen sollen, wird durch die Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB nicht geregelt.3. Unabhängig davon, ob man das Kindergeld bei der Bedarfsbemessung und auf der Stufe der Leistungsfähigkeit für den Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht berücksichtigt und nur im konkreten Einzelfall eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen zulässt, oder ob man bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für den Ehegattenunterhalt nur die Zahlbeträge für die Kinder vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzieht, sind auf jeden Fall dann die Kindergeldanteile (hier: für drei Kinder) in die Verteilungsmasse einzubeziehen, wenn dem Pflichtigen auch nach Zahlung des geforderten Ehegattenunterhalts (hier: 900 DM) noch 1.600 DM verbleiben, während ohne Einbeziehung dem dann noch zu leistenden Unterhalt von 600 DM auf seiten des Pflichtigen ein Betrag von 1.900 DM gegenüberstünde, eine Verteilung, die insgesamt unbillig und unangemessen erschiene.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1612b Abs. 5 ;