OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.03.2000
11 WF 175/99
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1286 (LSe)
OLGReport-Oldenburg 2000, 189
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Osnabrück vom 12.10.1999,

Ehegattenunterhalt - überobligatorische Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen wegen Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes - Billigkeitsabwägung - Fremdbetreuungskosten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 11 WF 175/99

DRsp Nr. 2001/3479

Ehegattenunterhalt - überobligatorische Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen wegen Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes - Billigkeitsabwägung - Fremdbetreuungskosten

»Erzielt der Unterhaltspflichtige wegen der Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes sein Einkommen aus einer überobligatorischen Tätigkeit, so kann eine Billigkeitsabwägung dazu führen, dass- bei der Bestimmung des nachehelichen Betreuungsunterhalts neben den konkret anfallenden Kosten der Fremdbetreuung auch ein Ausgleich für die -trotz teilweiser Fremdbetreuung bestehenden- Mehrbelastung (Betreuungsbonus) zu berücksichtigen ist,- bei Fortfall von Fremdbetreuungskosten infolge Übernahme der Betreuung durch die Lebensgefährtin des Unterhaltspflichtigen die Anrechnung eines Betreungsbonus gerechtfertigt ist,- der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Einsatzbeträge) sich nach dem Einkommen vor Abzug des Betreuungsbonus bestimmt- von dem so verbleibenden Einkommen vorrangig der Kindesunterhalt (Einsatzbeträge) in vollem Umfang abzusetzen ist und der Ehegattenunterhalt sich nach dem dann verbleibenden, den Selbstbehalt übersteigenden Betrag bestimmt, ohne dass bei Unterschreitung des der Ehefrau grundsätzlich zustehenden Mindestbedarfs eine Mangelfallberechnung vorzunehmen ist.«

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Gründe: