OLG Hamm - Urteil vom 31.05.2000
6 UF 55/98
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1371 (LS)
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 04.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 126/94

Ehegattenunterhalt - Versagung des Anspruchs bei fortgesetzter Beleidigung

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 6 UF 55/98

DRsp Nr. 2001/3495

Ehegattenunterhalt - Versagung des Anspruchs bei fortgesetzter Beleidigung

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer Gerichtsverhandlung zugesagt, keine obszöne und beleidigende Schreiben mehr an den anderen Ehegatten zu schicken, und hält er sich nicht nur nicht an diese Zusage sondern versucht auch noch, einen Dritten für seine Schreiben verantwortlich zu machen, so führt dies zur Versagung eines Unterhaltsanspruchs.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Januar 1994.

Die Parteien waren seit dem 12.07.1973 miteinander verheiratet. Sie sind Eltern einer am 27.12.1969 geborenen, also voll jährigen Tochter, der Zeugin ... . Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts Detmold vom 16.01.1991, das seit dem 12.03.19991 rechtskräftig ist, geschieden worden (16 F 91/90 AG Detmold).

Der am 20.08.1945 geborene Kläger ist Dipl.-Chemiker und als Oberstudienrat tätig. Seit dem 18.05.1993 ist er wiederverheiratet. Die Beklagte, geboren am 15.09.1947, ist Realschullehrerin. Die Parteien waren zu je 1/2-Anteil Miteigentümer eines Hausgrundstücks (Einfamilienhaus) in ... . Der Kläger hat seinen Anteil inzwischen an seine neue Ehefrau, die Zeugin ..., übertragen. Die Beklagte, die weiterhin Miteigentümerin ist, wohnt in dem Haus.