BFH - Urteil vom 19.05.1999
XI R 97/94
Normen:
EStG (1987 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990) § 10d Abs. 1, § 26 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2010
BFH/NV 1999, 1675
BFHE 189, 63
BStBl II 1999, 762
DB 1999, 1987
DStZ 1999, 950
NJWE-FER 1999, 332
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Ehegattenveranlagungswahlrecht bei Verlustrücktrag

BFH, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen XI R 97/94

DRsp Nr. 1999/8664

Ehegattenveranlagungswahlrecht bei Verlustrücktrag

»Ist der Einkommensteuerbescheid wegen Verlustrücktrags zu ändern, so können Ehegatten das Veranlagungswahlrecht grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids erneut ausüben, und zwar unabhängig von dem durch den Verlustabzug eröffneten Korrekturspielraum.«

Normenkette:

EStG (1987 i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990) § 10d Abs. 1, § 26 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die 1985 keine eigenen Einkünfte erzielt hatte, war mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann, dem Beigeladenen, zur Einkommensteuer für 1985 veranlagt worden. Sie begann 1987 mit dem Aufbau einer kieferorthopädischen Praxis, die sie 1988 eröffnete. Ihr entstanden im Veranlagungszeitraum 1987 Betriebsausgaben, die --bei getrennter Veranlagung-- 1987 zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 6 465 DM führten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) änderte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1985 und berücksichtigte einen Verlustrücktrag in Höhe von 6 465 DM. Die bisher festgesetzte Einkommensteuer von 12 734 DM ermäßigte sich auf 10 514 DM.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1985 vom 16. November 1990 legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte, eine getrennte Veranlagung durchzuführen.