OLG Brandenburg - Urteil vom 16.10.2007
10 UF 141/07
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 1353 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 167
FamRZ 2008, 1534
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 65/06

Eheliche Lebensgemeinschaft trotz Beibehaltung eigener Wohnungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 10 UF 141/07

DRsp Nr. 2007/22277

Eheliche Lebensgemeinschaft trotz Beibehaltung eigener Wohnungen

Von einer Scheinehe ist nicht generell auszugehen, wenn die Ehepartner vereinbaren, nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und ihre eigenen Wohnungen beizubehalten. Gerade wenn sich die Eheleute erst im Alter kennenlernen und ihre Freizeit überwiegend gemeinsam verbringen, kann dies schon für eine eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 BGB genügen.

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 1353 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Aufhebung, hilfsweise Scheidung, der am ... 2006 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe.

Der Antragsteller wurde am ... 1927 geboren, die Antragsgegnerin am ... 1939.

Der Aufhebungs- bzw. Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 15.8.2006 zugestellt worden.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien aufgehoben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf dieses Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie trägt vor: