OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.03.1998
2 W 9/97
Normen:
BGB § 1594 Abs. 2 S. 1, § 1600h Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 1998, 380
OLGReport-Karlsruhe 1999, 27

Ehelichkeitsanfechtung; Ausschlußfrist; Frist; Anfechtungsfrist

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 2 W 9/97

DRsp Nr. 1998/17025

Ehelichkeitsanfechtung; Ausschlußfrist; Frist; Anfechtungsfrist

»1. Der Vortrag hinreichend konkreter, gegen die Vaterschaft sprechender Umstände ist nicht gesetzliche Voraussetzung einer Anfechtungsklage. Sie ergibt sich erst aus der Befristung der Anfechtungsmöglichkeit in § 1594 Abs. 1 S. 1, § 1600h Abs. 2 S. 1 BGB (die in der ab 01.07.1998 geltenden Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes - vereinheitlicht für die Anfechtungsberechtigten auf zwei Jahre in § 1600b Abs. 1 BGB n.F. - beibehalten wird).2. Der Kläger muß jedoch dartun, daß er die von Amts wegen zu beachtende Ausschlußfrist eingehalten hat. Hierfür ist dann die Darlegung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den Tatsachen erforderlich, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der fehlenden Abstammung ergibt.«

Normenkette:

BGB § 1594 Abs. 2 S. 1, § 1600h Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.