OLG Hamm - Urteil vom 08.03.1991
12 UF 308/90
Normen:
BGB § 242 § 269 § 270 Abs. 4 ; DtIranNiederlAbk Art. 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1319

Ehescheidung iranischer Staatsangehöriger

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.1991 - Aktenzeichen 12 UF 308/90

DRsp Nr. 1995/6957

Ehescheidung iranischer Staatsangehöriger

Haben iranische Eheleute bei der Eheschließung eine Morgengabe von 500.000 Rial vereinbart und leben mittlerweile beide Parteien in Deutschland, so ist die Morgengabe unter Anwendung iranischen Rechts in DM zu begleichen, und zwar unabhängig davon, ob die Morgengabe als unterhaltsrechtliches oder als güterrechtliches Institut zu betrachten ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 269 § 270 Abs. 4 ; DtIranNiederlAbk Art. 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die im Jahr ... geborene Klägerin und der im Jahre ... geborene Beklagte sind iranische Staatsangehörige. Sie haben am 2. September 1967 in ... die Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde hat sich der Beklagte unter anderem verpflichtet, an die Klägerin eine Morgengabe in Höhe von 500.000 Rial zu zahlen. Im Übrigen wird auf den Ehevertrag (Bl. 14 b d.A.) Bezug genommen.

Im Jahre ... sind die Parteien vom Iran nach England gezogen, wo sich der Beklagte in seinem Beruf als Arzt weiterbilden wollte. Während des Aufenthalts in England brach im Iran die Revolution aus. Daraufhin entschlossen sich die Parteien, nicht wieder in den Iran zurückzukehren. Im Jahre ... sind sie nach Deutschland gezogen, wo sie seitdem leben. Durch das am 13. September 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen- Steele (14 F 208/88) ist die Ehe der Parteien geschieden worden.