AG Heinsberg - Beschluss vom 16.11.2010
30 F 63/10
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3;

Ehescheidung mit Versorgungsausgleich

AG Heinsberg, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 30 F 63/10

DRsp Nr. 2013/9047

Ehescheidung mit Versorgungsausgleich

Tenor

Die am ... vor dem Standesamt T unter der Heiratsregisternummer .. geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Versicherungsnummer ...1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,8538 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto .2 bei der E bezogen auf den ... übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der T ..1 zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 87.710,22 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der T, Fassung vom 11.12.2009, § 2 bezogen auf den ... übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der T ..2 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.219,73 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der T, Fassung vom 11.12.2009, § 2 bezogen auf den ... übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VersAusglG § 1; VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3;

Gründe

Ehescheidung

Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem ...0 getrennt.

Die Antragstellerin beantragt, die am ... geschlossene Ehe zu scheiden.

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.