OLG Stuttgart - Urteil vom 28.06.2005
17 UF 280/04
Normen:
ZPO § 322 ; ZPO § 888 Abs. 3 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ; türk. ZGB Art. 164 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1679
IPRax 2007, 131
OLGReport-Stuttgart 2005, 796
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 754/04

Ehescheidung türkischer Ehegatten wegen Verlassens - Wirkung einer gerichtlichen Rückkehraufforderung im Sinne von Art. 164 Abs. 2 türk. ZGB durch deutsches Gericht

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 17 UF 280/04

DRsp Nr. 2005/17818

Ehescheidung türkischer Ehegatten wegen Verlassens - Wirkung einer gerichtlichen Rückkehraufforderung im Sinne von Art. 164 Abs. 2 türk. ZGB durch deutsches Gericht

»1. Die gerichtliche Rückkehraufforderung nach Art. 164 Abs. 2 türk. ZGB durch ein deutsches Gericht erfordert - entgegen dem türkischen Verfahrensrecht - eine Sachprüfung zur Berechtigung des Verlangens des den Antrag stellenden Ehegatten, um bei Erfolglosigkeit eine darauf gestützte Scheidungsklage zu begründen. 2. Eine ohne jegliche Sachprüfung durch Endurteil ergehende gerichtliche Rückkehraufforderung eines deutschen Gerichts im Sinne des Art. 164 Abs. 2 türk. ZGB verletzt wesentliche deutsche Verfahrensvorschriften. Die gebotene sachliche Überprüfung ist dann im Scheidungsverfahren nachzuholen. Die Rechtskraft des Rückkehraufforderungsurteils steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 322 ; ZPO § 888 Abs. 3 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ; türk. ZGB Art. 164 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 25.07.1978 geborene Antragsteller und die am 09.12.1980 geborene Antragsgegnerin haben am 26.12.2001 in S./Türkei die Ehe geschlossen. Sie sind türkische Staatsangehörige.

Nach der Eheschließung zog die Antragsgegnerin zum Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland, der hier schon zuvor lebte. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.