FG Hessen - Urteil vom 10.09.2007
11 K 3563/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 33 ; EStG § 22 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 371

Ehescheidung; Versorgungsausgleich; Sonstige Einkünfte; Rechtsanwaltskosten; Außergewöhnliche Belastungen - Prozesskosten als Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 10.09.2007 - Aktenzeichen 11 K 3563/06

DRsp Nr. 2008/643

Ehescheidung; Versorgungsausgleich; Sonstige Einkünfte; Rechtsanwaltskosten; Außergewöhnliche Belastungen - Prozesskosten als Werbungskosten

1. Stehen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die zu erhöhten Rentenbezügen führen ausschließlich in unmittelbarem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem abgeänderten und neugefassten Versorgungsausgleich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens, kommt ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus § 22 EStG nicht in Betracht. 2. Werden die Prozesskosten nicht aufgewendet, um insgesamt einen höheren Rentenanspruch zu begründen, sondern um die Verteilung der Rentenanwartschaft im Innenverhältnis (§ 12 EStG) zum ehemaligen Ehegatten neu zu regeln, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 33 ; EStG § 22 ; VAHRG § 10a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Rechtsanwalts- und Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar sind.