I. Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 27. Juli 1973 die - kinderlos gebliebene - Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde am 13. Dezember 1983 der Ehefrau zugestellt. Am 10. Januar 1984 ließen die Parteien einen Vertrag notariell beurkunden, in dem sie neben Regelungen zum Güterstand, Hausrat und Unterhalt in § 6 folgendes über den Versorgungsausgleich vereinbarten:
"1. Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich gem. § 1408 Abs. II BGB aus. Uns ist bekannt, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß der vorgenannten Bestimmung unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt.
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