BGH - Beschluß vom 04.02.1987
IVb ZB 106/85
Normen:
BGB § 1408 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2 Scheidungsantrag
BGHR BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 Anfechtung 1
BGHR BGB § 1587o Abs. 2 Satz 3 Genehmigungsfähigkeit 1
DNotZ 1987, 758
DRsp I(165)188e
FamRZ 1987, 467
MDR 1987, 653
NJW 1987, 1768

Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des Scheidungsantrags; Genehmigungsfähigkeit eines Verzichts

BGH, Beschluß vom 04.02.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 106/85

DRsp Nr. 1992/3301

Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des Scheidungsantrags; Genehmigungsfähigkeit eines Verzichts

»a) Der in einem Ehevertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist unwirksam, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der zur Scheidung der Ehe führende Antrag bereits gestellt ist. b) Zur Genehmigungsfähigkeit eines vereinbarten Verzichts auf den Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs.2 S.2;

I. Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 27. Juli 1973 die - kinderlos gebliebene - Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde am 13. Dezember 1983 der Ehefrau zugestellt. Am 10. Januar 1984 ließen die Parteien einen Vertrag notariell beurkunden, in dem sie neben Regelungen zum Güterstand, Hausrat und Unterhalt in § 6 folgendes über den Versorgungsausgleich vereinbarten:

"1. Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich gem. § 1408 Abs. II BGB aus. Uns ist bekannt, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß der vorgenannten Bestimmung unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt.