OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2000
10 UF 173/99
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 303
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 18.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 309/96

Ehevertraglicher Verzicht auf Versorgungsaugleich - Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 10 UF 173/99

DRsp Nr. 2001/3545

Ehevertraglicher Verzicht auf Versorgungsaugleich - Sittenwidrigkeit

Ein durch Ehevertrag vereinbarter Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nicht schon dann sittenwidrig, wenn die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau bei Vertragsschluss schwanger war, sie in der Ehe drei Kinder betreut und selbst nur geringe Anwartschaften erworben hat, insbesondere aus Kindererziehungszeiten.

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die am 13.12.1961 geborene Antragstellerin und der am 06.03.1960 geborene Antragsgegner haben am 22.09.1983 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind 3 Kinder hervor gegangen, geboren 1984, 1987 bzw. 1988.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.09.1993 (Nr. der Urkundenrolle für 1983 des Notars ... in ...) haben die Parteien Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart. Ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, der zunächst in den Urkundenentwurf aufgenommen worden war, ist nachträglich gestrichen worden.