BayObLG - Beschluß vom 08.06.2000
2Z BR 29/00
Normen:
GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 34
BayObLGZ 2000, 167
FGPrax 2000, 179
NJW-RR 2000, 1545
Rpfleger 2000, 451
ZEV 2000, 456
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2517/99
AG Freising,

eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

BayObLG, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 29/00

DRsp Nr. 2000/6544

eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

»1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts durch die Angabe von weiteren Mitteln zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses ergänzen.2. Hat der Erblasser in einem notariellen Testament seine Ehefrau zur Vorerbin, die aus der Ehe mit ihr hervorgegangenen gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu Nacherben beim Tode der Ehefrau eingesetzt, so kann ein gemeinschaftliches Kind nach Eintritt der Nacherbfolge sein alleiniges Erbrecht durch eine vor einem Notar abzugebende eidesstattliche Versicherung, daß er das einzige gemeinschaftliche Kind von Erblasser und Vorerbin ist, nachweisen.3. Ein Erbschein kann in einem solchen Fall grundsätzlich nicht verlangt werden. Die eidesstattliche Versicherung reicht aber zum Nachweis nur aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Nachlaßgericht weitere Ermittlungen anstellen und zu einer abweichenden Beurteilung der Erbfolge gelangen könnte. Bei der Beurteilung dieser Frage steht dem Grundbuchamt und dem Tatrichter ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.«

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1, § 35 Abs. 1 ;

Gründe

I.