FG Münster - Urteil vom 28.04.2010
7 K 4114/09 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Eigene Einkünfte des Kindes

FG Münster, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 7 K 4114/09 Kg

DRsp Nr. 2010/22929

Eigene Einkünfte des Kindes

Für Kinder, die auch nur für einzelne Monate im Kalenderjahr einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesen Monaten den anteiligen Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Einkünfte des Kindes in anderen Monaten, in denen das Kind keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt, sind insoweit auch dann unbeachtlich, wenn die Gesamteinkünfte des Kindes im Kalenderjahr den Grenzbetrag übersteigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht Kindergeldfestsetzungen für die Monate Juli bis Dezember 2009 abgelehnt hat.